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   BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R   

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https://dejure.org/2023,25512
BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R (https://dejure.org/2023,25512)
BSG, Entscheidung vom 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R (https://dejure.org/2023,25512)
BSG, Entscheidung vom 27. September 2023 - B 2 U 8/21 R (https://dejure.org/2023,25512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Anerkennung eines Harnblasenkarzinoms als BK Nr. 1301 bei einem Schweißer und ehemaligen Raucher - keine Mindesteinwirkungsdosis bei dieser BK nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestimmbar - Abstellen auf TRK-Wert als Mindestdosis unzulässig - bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ( BKV ); Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krebs als Berufskrankheit eines ehemaligen Rauchers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Krebs kann auch bei ehemaligen Rauchern eine Berufskrankheit sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Harnblasenkrebs eines Schweißers - Auch bei einem früheren Raucher kann das eine berufsbedingte Krankheit sein

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Krebs kann auch bei ehemaligen Rauchern als Berufskrankheit gelten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krebs kann auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit sein - Ehemaliges Rauchen ist nach langjähriger Abstinenz kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung eines Krebses als Berufskrankheit

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Krebs als Berufskrankheit bei Rauchern ausgeschlossen?

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)

    Zur Frage der Anerkennung einer Hepatitis-B-Erkrankung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr als Berufskrankheit gemäß BKV Anlage 1 Nr 3101.

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    J.O. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall

    Unfallversicherung - Berufskrankheit - Harnblasenkrebs - außerberufliche Ursache - Nikotin - Erkrankungsrisiko - Mindestexposition

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 6/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103 -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Hingegen sind bei BKen ohne konkretisierte Einwirkungen normative Vorgaben in Form einer Mindestdosis oder Mindestdauer der Einwirkung nicht bestimmt (BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1 RdNr 12) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten von einer Gefährdung auszugehen sein kann, die einer arbeitsmedizinischen Beurteilung bedarf (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 32; zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS vgl BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 21; anders aber als Ausschlusskriterium für die Bestimmung von "extrem" im Sinne der BK 4115 BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, RdNr 34) .

    Krebserkrankungen liegen regelmäßig multifaktorielle Geschehensabläufe zugrunde, deren Ursachen teils im beruflichen, teils im außerberuflichen Bereich liegen, ohne dass insofern eine wissenschaftlich begründete exakte Bezifferung der jeweiligen Verursachungsbeiträge möglich ist (vgl BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 26) .

    Andernfalls bliebe angesichts vielfältiger, in ihren Wirkungen und Wechselwirkungen nur teilweise bekannter und erforschter gesundheitsschädlicher Umwelteinflüsse, denen jeder in seinem persönlichen Umfeld in mehr oder weniger großem Umfang ausgesetzt ist, der vom Verordnungsgeber bewusst weitgefasste Schutz der BK (hierzu bereits oben unter 3.a.cc.ddd) weitgehend bedeutungslos (vgl zur BK 1103 BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 26; so auch zur Tatsachenvermutung für die wesentliche Verursachung der in BK 4104 genannten Krebserkrankung durch eine versicherte Asbestfasereinwirkung von mehr als 25 Jahren BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4104 Nr. 2 RdNr 27).

    d) Schließlich ist die beruflich bedingte Einwirkung von o-Toluidin für die Harnblasenerkrankung des Klägers auch rechtlich wesentlich (zur rechtlichen Wesentlichkeit BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 22 ff mwN) .

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Drucker - Druckmaschinen -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (vgl hierzu mwN BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 26) .

    Auch das Merkblatt zur BK 1301 aus dem Jahr 1963 (BArbBl 1963, S 129) und idF der wissenschaftlichen Stellungnahme zur BK 1301 des Ärztlichen Sachverständigenbeirats BKen (ÄSVB) aus dem Jahr 2011 (Wissenschaftliche Stellungnahme zu der BK 1301 der Anl 1 zur BKV "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine", GMBl 2011, 18) enthält keine Angaben zu einer erforderlichen Expositionshöhe (zur Bedeutung von Merkblättern bei der Auslegung von BKen vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 31 mwN) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten von einer Gefährdung auszugehen sein kann, die einer arbeitsmedizinischen Beurteilung bedarf (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 32; zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS vgl BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 21; anders aber als Ausschlusskriterium für die Bestimmung von "extrem" im Sinne der BK 4115 BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, RdNr 34) .

    ddd) In Ermangelung eines Mindestschwellenwertes kann bei der BK 1301 keine sichere Dosis benannt werden, deren Unterschreiten von vornherein eine Verursachung des im Verordnungstext geforderten Krankheitsbildes durch die versicherte Einwirkung ausschließt (zur BK 1317 vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 30 mwN) .

    aa) Ist eine Mindestexpositionsdosis weder normativ vorgegeben noch anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes bestimmbar, und sind andere nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Betracht kommende Ursachen für die Erkrankung des Versicherten positiv ausgeschlossen, ist mit dem Vorhandensein der in der BK genannten Listenstoffe am Arbeitsplatz, hier also von aromatischen Aminen, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen (so schon zur BK 1317 andeutend BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 30 mwN) .

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 15/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Kausalität - Vermutung -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Bei BKen mit näher definierten besonderen Einwirkungen ("harten Kriterien") besteht einerseits bereits bei Nachweis dieser in der Norm selbst genannten Einwirkungsgröße eine Tatsachenvermutung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Einwirkung (BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4104 Nr. 2 RdNr 24).

    Andernfalls bliebe angesichts vielfältiger, in ihren Wirkungen und Wechselwirkungen nur teilweise bekannter und erforschter gesundheitsschädlicher Umwelteinflüsse, denen jeder in seinem persönlichen Umfeld in mehr oder weniger großem Umfang ausgesetzt ist, der vom Verordnungsgeber bewusst weitgefasste Schutz der BK (hierzu bereits oben unter 3.a.cc.ddd) weitgehend bedeutungslos (vgl zur BK 1103 BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 26; so auch zur Tatsachenvermutung für die wesentliche Verursachung der in BK 4104 genannten Krebserkrankung durch eine versicherte Asbestfasereinwirkung von mehr als 25 Jahren BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4104 Nr. 2 RdNr 27).

    Denn bei solchen BKen mit "harten Kriterien" existiert beim Nachweis der in der Norm selbst genannten Einwirkungsgröße bereits eine Tatsachenvermutung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Krebserkrankung und der Einwirkung, ohne dass ein Abstellen auf andere konkurrierende Krankheiten für die Begründung der BK erforderlich ist (vgl BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4104 Nr. 2 RdNr 24 ff, 27) .

    Für die Feststellung fehlender Ursächlichkeit ist daher entscheidend, dass wegen der Art oder der Lokalisation des Karzinoms, wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung (Expositionszeit, Latenzzeit und Interimszeit) oder aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Einwirkung nicht wahrscheinlich ist (vgl BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4104 Nr. 2 RdNr 27) .

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer allein wesentlichen außerberuflichen wie zB einer inneren Verursachung zu verneinen ist, kommt danach durchaus der Schluss in Betracht, dass eine vorhandene geeignete berufliche Einwirkung auch ein geeignetes Krankheitsbild verursacht hat (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, RdNr 31 und 34 ; vgl auch Bieresborn, SGb 2016, 379, 384) .

    Zu BKen, für die keine konkrete Erkrankung bezeichnet oder beschrieben ist (offene BK), hat der Senat bereits entschieden, dass für den Ausschluss eines bestimmten Krankheitsbildes aus dem Schutzbereich dieser BK feststehen muss, dass entweder diese Krankheit nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst sein sollte oder durch die jeweilige Einwirkung nicht verursacht werden kann (BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, RdNr 14) .

    Sie erfordert eine Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Sinne der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen und hat zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen: Zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit (hierzu 2.) , zum anderen ein Schadensbild, welches - losgelöst von einer Expositionsdosis - mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest in Einklang steht (vgl BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 7 RdNr 18 und vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, RdNr 27) .

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Insbesondere genügt nach der Senatsrechtsprechung bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, die fehlende Feststellbarkeit von konkurrierenden Ursachen nicht für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität (vgl BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 20, 39 und vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, RdNr 26).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Hat die Klage danach aus materiellen Gründen Erfolg, ist nicht mehr entscheidend, dass der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 27.5.2015 durch den Rentenausschuss erlassen wurde (vgl zum Kompetenzrahmen des Rentenausschusses zB BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, RdNr 13; Ricke, NZS 2022, 132; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465 ff) und der Kläger zudem Verfahrensfehler gerügt hat.
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 6/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Sie erfordert eine Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Sinne der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen und hat zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen: Zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit (hierzu 2.) , zum anderen ein Schadensbild, welches - losgelöst von einer Expositionsdosis - mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest in Einklang steht (vgl BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 7 RdNr 18 und vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, RdNr 27) .
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten von einer Gefährdung auszugehen sein kann, die einer arbeitsmedizinischen Beurteilung bedarf (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr 32; zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS vgl BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr 21; anders aber als Ausschlusskriterium für die Bestimmung von "extrem" im Sinne der BK 4115 BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, RdNr 34) .
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Mangels näherer Dosis-Bestimmungen durch die BK selbst oder entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ist vorliegend schon ausreichend, dass sich mit einer Arbeitsplatzexposition überhaupt eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos ergibt (vgl zur BK 3101 BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 4, RdNr 33) .
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2103 -

    Auszug aus BSG, 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R
    Insbesondere genügt nach der Senatsrechtsprechung bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, die fehlende Feststellbarkeit von konkurrierenden Ursachen nicht für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität (vgl BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 20, 39 und vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, RdNr 26).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - Nachweis

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Wie-Berufskrankheit -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R

    Berufskrankheit - Arbeitsunfall - Unfall - Lärmschwerhörigkeit - Knalltrauma -

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 2/21 R

    Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 3102; Beschäftigung in einem Waldkindergarten

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